Beschwerden der Erziehungsberechtigten

Wir sind froh, wenn Sie mit Ihren Anliegen an uns geraten. Bitte beachten Sie die ordentliche Kaskade für Beschwerden.

1. Gespräch mit der betreffenden Fachlehrperson und/oder der Klassenlehrperson

  • Kontaktaufnahme persönlich oder via Sekretariat
  • Sprechen Sie zuerst mit der betreffenden (Fach-)Lehrperson und finden Sie gemeinsam eine Lösung!
  • Die Lehrperson verweist Sie weiter, wenn sie nicht die richtige Ansprechperson für Ihr Anliegen ist.
  • Gelangen Sie als Nächstes an die Klassenlehrperson, wenn Ihr Anliegen nicht zu Ihrer Zufriedenheit bearbeitet wird.

 

2. Gespräch mit der Schulleitung

  • Kontaktaufnahme via Sekretariat
  • Melden Sie sich bei der Schulleitung, wenn Ihr Anliegen von der Klassenperson nicht zu Ihrer Zufriedenheit bearbeitet wird. Die Schulleitung bespricht Ihr Anliegen mit Ihnen, schlägt weitere Schritte vor oder leitet diese ein.
  • Die Schulleitung kann im Rahmen ihrer Kompetenzen Entscheide fällen.

 

3. Beschwerde beim Schulrat

  • Kontaktaufnahme schriftlich innert 10 Tagen nach Entscheid der Schulleitung
  • Gegen Entscheide der Schulleitung steht betroffenen Erziehungsberechtigten das Rechtsmittel der Beschwerde beim Schulrat offen (Bildungsgesetz SGS 640 §91). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen schriftlich eingereicht werden.
  • Es steht Ihnen in der Folge offen, Ihre Beschwerde gegen die schulrätliche Verfügung zum Regierungsrat und in der Folge zum Kantonsgericht weiterzuziehen.